GEWALTSCHUTZGESETZ
GESETZ ZUM ZIVILRECHTLICHEN SCHUTZ VOR GEWALT UND NACHSTELLUNGEN
Am 1. Januar 2002 trat das Gewaltschutzgesetz in Kraft. Dieses Gesetz bezieht sich sowohl auf verletzte Personen innerhalb einer Ehe als auch auf Lebensgemeinschaften (dies können auch Wohnheime sein). Des Weiteren fallen unter das Gewaltschutzgesetz Opfer von Stalking (Nachstellungen) und Eltern, die von ihren erwachsenen Kindern bedroht oder verletzt werden.
Damit wird häusliche Gewalt nicht mehr als harmlose „Familienstreitigkeit“ und Privatsache betrachtet, sondern als Straftat und muss von niemandem ertragen oder geduldet werden.
Zur Gefahrenabwehr kann die Polizei bei Gewalt im häuslichen Bereich die gewalttätige Person aus der Wohnung verweisen. Ruft ein Opfer von häuslicher Gewalt die Polizei, so kann die Polizei neben dem sofortigen Wohnungsverweis dem Täter ein 10-tägiges Rückkehrverbot aussprechen.
Während dieser 10 Tage hat die von Gewalt betroffene Person Zeit, sich zu überlegen, was sie tun will. Sie kann selbst oder mit Hilfe einer RechtsanwältIn beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung stellen ( §2 GewSchG ).
Über Beschlüsse nach §2 GewSchG werden die Polizei und das Jugendamt informiert. Mit der Zuweisung der Wohnung kann dem Täter untersagt werden, die Wohnung zu kündigen oder die Nutzung der Wohnung zu erschweren.
Ist die Frau alleinige Mieterin der Wohnung und lebt sie in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft mit dem Täter, kann sie vor dem Familiengericht die Räumung der Wohnung verlangen. Haben beide den Mietvertrag unterschrieben, sollte die betroffene Frau sich von einer AnwältIn beraten lassen, ob ein Ausschluss des Täters aus dem Mietvertrag durchsetzbar ist.
Das Gericht kann aber auf jeden Fall für einen befristeten Zeitraum die alleinige Nutzung dieser Wohnung ermöglichen. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn der Mietvertrag vom Täter allein abgeschlossen wurde.
Darüber hinaus ist es möglich, dem Täter ein Annäherungs- und Kontaktverbot auszusprechen ( §1 GewSchG ). Dem Täter können zum Beispiel die Kontaktaufnahme (persönlich, telefonisch, per SMS, e-mail usw.) zur betroffenen Frau, die Annäherung an ihre Arbeitsstelle oder Wohnung, den Kindergarten oder die Schule ihrer Kinder verboten werden. Verstößt der Täter gegen eine Schutzanordnung nach §1 GewSchG, macht er sich strafbar. Die Frau kann (erneut) die Polizei rufen und Anzeige erstatten.
Des Weiteren kann die Frau selber oder mit Hilfe einer RechtsanwältIn beim Gericht beantragen, dass dem Täter die Zahlung eines Ordnungsgeldes auferlegt wird. In Ausnahmefällen ist auch eine Ordnungshaft möglich.
Anträge nach §1 und §2 GewSchG können im Eilverfahren als einstweilige (vorläufige) Anordnung erlassen werden.
Achtung: Beschlüsse des Gerichts nach dem GewSchG, die ohne mündliche Verhandlung ergangen sind, müssen durch eine GerichtsvollzieherIn zugestellt werden.
Auch wenn die gewalttätige Person unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, gilt die Gewaltausübung als vorsätzlich, d.h. sie ist genauso strafbar.
Erstattet die Frau keine Strafanzeige, kann sie trotzdem die Schutzmöglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz in Anspruch nehmen.
*Für den Inhalt erheben wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit.